Was Sie bei der Verwendung von Messmitteln wissen müssen
Verwenden Sie:
– Waagen (nichtselbsttätig oder selbsttätig); (Hinweis: Unsere Kranwaagen fallen unter selbsttätige Waagen.)
– Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser;
– Raummasse (Ausschankgefässe und Trinkgläser);
– Längenmessmittel;
– Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren
um damit Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere zum Austausch von Gütern und Dienstleistungen zu betreiben?
Diese Messmittel sind gesetzlich geregelt und unterstehen Kontrollen durch die kantonalen Eichämter. Verantwortlich dafür, dass ein Messmittel den Vorschriften genügt, sind Sie als Verwender oder Verwenderin. Die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, finden Sie auf den folgenden Seiten.
Welche Messmittel dürfen Sie verwenden?
Neu in Verkehr gebrachte Messmittel der erwähnten Kategorien müssen die folgende Kennzeichnung aufweisen
(Anhang 4 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006; MessMV SR 941.210):
Die Zeichen bedeuten:
CE: | Konformitätskennzeichen |
M: | Metrologie-Kennzeichen |
21: | Jahr des Inverkehrbringens |
1259: | Kennnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle |
(hier als Beispiel die Nummer der Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert)
Neue Messmittel melden
Wenn Sie für den Verkauf von Waren ein neues Messmittel angeschafft haben, müssen Sie dieses dem zuständigen Eichamt melden.
Das gilt ebenfalls für Abgasmessmittel, nicht jedoch für Ausschankgefässe und Trinkgläser.
Sie können das neue Messmittel per E-Mail melden oder dafür die Meldekarte auf Seite 4 und 5 dieses Flugblatts benutzen.
Das in Ihrem Gebiet zuständige Eichamt und seine Adresse (inkl. E-Mail) finden Sie auch in einem Verzeichnis auf dem Internetauftritt des METAS (www.metas.ch/eichen).
Pflichten beim Verwenden von Messmitteln
Sie müssen:
– jedes neu in Betrieb genommene Messmittel melden (vgl. Abschnitt: «Neue Messmittel melden»);
– die zum Messmittel gehörende technische Dokumentation und die Konformitätserklärung des Herstellers aufbewahren;
– darauf achten, dass das Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
– dafür sorgen, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführtwird.
Wenn Sie ein Messmittel verwenden, das den Vorschriften nicht genügt, oder ein neu von Ihnen in Betrieb genommenes Messmittel nicht melden,
können Sie dafür belangt werden.
Die Eichmarke
Die Eichmarke zeigt an, in welchem Jahr und Monat die Eichung fällig wird und wer für die Nacheichung zuständig ist.
In diesem Beispiel ist die Eichung bis Ende Oktober 2024 gültig.
Sie wurde vom Eichamt 1 des Kantons Bern durchgeführt.
Neu in Verkehr gebrachte Messmittel tragen bis zur ersten Nacheichung keine Eichmarken.
Ausschankgefässe und Trinkgläser tragen keine Eichmarken.
In der Schweiz sind die kantonalen Eichämter (Fachstellen für das Messwesen) für die Eichung und die Überwachung von Waagen, Tanksäulen (für Benzin, Diesel, Flüssiggaskraftstoffe, AdBlue) und Tanklastwagen (für Mineralöle, Lebensmittel), Raummasse und Längen- sowie Abgasmessmittel zuständig.
Die Eichämter stehen Ihnen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Das in Ihrem Gebiet zuständige Eichamt und seine Adressen finden Sie in einem Verzeichnis auf dem Internetauftritt des METAS (www.metas.ch/eichen).
Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS
Das METAS ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. Mit seinen Tätigkeiten und Dienstleistungen schafft es die Voraussetzungen dafür, dass in der Schweiz mit der Genauigkeit gemessen werden kann, die für die Belange von Wirtschaft, Forschung, Verwaltung und Gesellschaft erforderlich ist.
Das METAS beaufsichtigt zudem das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kontrolle von Messmitteln in den Bereichen Handel, Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz.
Literaturherkunft:
METAS Broschüre: "Messmittel verwenden: Was Sie wissen müssen"
Zu finden auf dieser Seite von METAS